Anordnung: In Anbetracht der Tatsachen ordnet der DHV gem. § 29 LuftVG (Luftaufsicht) an, dass bis auf Weiteres alle vom DHV erteilten Geländeerlaubnisse nach § 25 LuftVG ruhen. Ab sofort dürfen somit keine Starts und Landungen mit Gleitschirm und Drachen in Deutschland durchgeführt werden. Das Flugverbot betrifft auch die § 6 LuftVG Genehmigungen der Luftämter der Länder, sofern dort ausschließlich motorloser Hängegleiter- und Gleitsegelflugbetrieb durchgeführt wird (z.B. Brauneck, Wallberg, Kandel).
Begründung: Aufgrund der Corona Pandemie wurden seitens der Bundesregierung und inzwischen auch durch die Bundesländer Allgemeinverfügungen und Verordnungen erlassen, dass gemäß der geltenden Infektionsschutzgesetze Maßnahmen zu treffen sind. Beispielhaft die Formulierung des Bayrischen Staatsministeriums: Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt.
Die Lage hat sich auch dahingehend verschärft, dass beispielsweise das Nachbarland Tirol alle Gemeinden unter Quarantäne gesetzt hat, um die Ausbreitung der Virus-Pandemie zu verlangsamen. Ähnliches wurde in einigen EU-Ländern angeordnet. Daher ordnet der DHV an, dass der Flugbetrieb auszusetzen ist. Am 18. März kam es zu mehren Gleitschirmunfällen mit Helikopter- und Bergwachtrettungen durch Hike & Fly Piloten. Da die Krankenhäuser derzeit Vorbereitungen hinsichtlich der aktuellen Corona Problematik abarbeiten müssen, dürfen Krankenhäuser und Rettungseinrichtungen nicht noch zusätzlich durch weitere mögliche Unfallereignisse belastet werden.
Quelle: https://www.dhv.de/newsdetails/article/aktuelle-informationen-zur-corona-lage/