Zufahrt zum Donnersberg komplett gesperrt

Die Kreisverwaltung Donnersberg informiert:

“Die Zufahrt zum Donnersberg wurde komplett gesperrt. Die Sperrung wurde vorerst bis einschließlich Freitag, den 8. Januar, verlängert und gilt wie bisher täglich von 8 bis 16 Uhr. Im Laufe der Woche wird entschieden, welchen Maßnahmen für das kommende Wochenende angeordnet werden.
Betroffen ist neben der offiziellen Zufahrtsstraße ab dem Kreisel Bastenhaus (K 82) auch die K 51, die am Kloster Gethsemani vorbeiführt. Auch diese Straße muss von Dannenfels aus gesperrt werden, da sie Richtung Donnersberg befahren wird, obwohl sie ab dem Kloster Gethsemani Einbahnstraße ist.”
Quelle: Kreisverwaltung Donnersberg

Was bedeutet das für uns Gleitschirm- und Drachenflieger?

Es ist auch für uns verboten, mit dem Auto auf den Donnersberg zu fahren. Das betrifft alle Zufahrtsstraßen.

Wer zu Fuß nach oben gehen möchte und sein Fluggerät nach oben trägt (Hike&Fly), kann das machen und darf natürlich auch nach unten fliegen. Für Drachenflieger wird das mit dem Hochtragen des Drachens schwierig, bzw. unmöglich.

Ich vermute, dass diese Regelung nur so lange gilt, wie oben Schnee liegt. Da Wintersportorte geschlossen sind, zieht es viele Leute auf den Donnersberg, um so in den Schnee zu kommen.

Einschränkungen im Flugbetrieb, Corona-Verordnungen (ab 11/2020)

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es durch die Verordnungen der Bundesländer erneut Einschränkungen im Flugbetrieb. Diese wurden durch den DHV e. V. bekanntgegeben.

Die aktuellen Einschränkungen können hier eingesehen werden: https://www.dhv.de/piloteninfos/corona-aktuell/flugbetrieb/

Die Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Individuelles Fliegen ist weiterhin erlaubt. Jeder darf alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes an einem Fluggelände mit seinem Fluggerät fliegen. Dabei muss am Start- und Landeplatz der entsprechende Abstand zu anderen Personen eingehalten werden.
  • Gewerbliches Fliegen ist verboten. Dazu gehören z. B. gewerbliche Tandemflüge.
  • Organisiertes gemeinsames Fliegen ist verboten. Dazu gehören Vereinsausflüge, Einladungen/Treffen zum gemeinsamen Fliegen, Wettbewerbe, usw.
  • Windenschlepp ist ein Grenzfall, weil man es nicht individuell ausüben kann. Hier könnte im Einzelfall mit der Behörde geklärt werden, ob es möglich ist. Ansonsten ist es verboten. Da wir keine eigenen Schleppgelände haben, ist das für unseren Verein ohne Bedeutung.

Für den 1. PDGFC e. V. gibt es keine abweichenden Sonderregeln. Zu dieser Jahreszeit ist auf unseren Fluggeländen kein übermäßiger Andrang zu erwarten. Abstände können deshalb gut eingehalten werden. Es gibt keine Einschränkung der Gästeregelung.

Unfallvermeidung hat Vorrang. Bitte fliegt lieber einmal weniger, als dass ihr Risiken eingeht und euch bei zweifelhaften Bedingungen “raushaut”.

Happy Landings!

Einladung zur Mitgliederversammlung 06.11.2020

Einladung zur Mitgliederversammlung

Freitag, 06.11.2020, 18.30 Uhr
Gasthaus “Jahnstube“ in 67304 Eisenberg, Friedrich-Ebert-Str. 11

Im Anschluss ab 20 Uhr traditioneller Saison-Abschluss mit Essen und Trinken

TOP 1: Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 2: Bericht des Vorstands
TOP 3: Bericht des Kassenwarts
TOP 4: Bericht der Kassenprüfer
TOP 5: Neuwahl des Vorstands
TOP 6: Diskussion um mögliche Fusion mit FG Stauf
TOP 7: Verschiedenes

Ergänzungen zur Tagesordnung bitte schriftlich beim Vorstand bis 03.11.2020 einreichen.

Donnersberg wieder für Gäste geöffnet

Wir heben ab 18.05.2020 die vorübergehenden Corona-bedingten Flugbeschränkungen auf, durch die am Donnersberg nur durch einen eingschränken Personenkreis (Vereinsmitglieder und Haltergemeinschaften) geflogen werden durfte. Der Donnersberg ist damit wieder für alle Gleitschirm- und Drachenflieger freigegeben.

Die gesetzlichen Vorgaben wegen der Corona-Pandemie gelten weiterhin. Der Flugsport darf aktuell nur als Individualsport betrieben werden. Ein Sicherheitsabstand von 2 Metern muss am Start- und Landeplatz eingehalten werden. Bei einer erforderlichen Unterschreitung des Abstands muss eine Gesichtsmaske oder Sturmhaube verwendet werden. Gruppenbildung oder alles, was wie eine Versammlung aussieht, ist an Start- und Landeplatz nicht erlaubt. Während des Flugs gibt es keine Einschränkungen. Hier gelten die ganz normalen Flugregeln des DHV.

Wir erinnern daran, dass sich jeder Pilot vor dem Flug in das Flugbuch eintragen muss. Das Flugbuch ist während der Corona-Krise besonders wichtig, um im Falle eines Corona-positiven Falls andere Piloten informieren zu können.

Es muss zwingend ein Baumrettungsset mitgeführt werden, das aus Karabiner, Bandschlinge und Rettungsschnur besteht. Weitere Informationen stehen in der Flugbetriebsordnung.

Erstflieger benötigen eine Einweisung durch ein Vereinsmitglied. Wir raten im Moment von Erststarts am Bärenloch/Rampe ab, da aktuell die Bäume unterhalb der Rampe sehr hoch gewachsen sind, wodurch es in der vergangenen Woche zweimal bei erfahrenen Fliegern zu “Problemen” gekommen ist.

Baumrettungs-Set im Gurtzeug?

Das Mitführen einer Bandschlinge, Sicherungskarabiner und Rettungsschnur ist in allen Fluggebieten am Donnersberg laut Flugbetriebsordnung Pflicht!
Wir werden aktuell verstärkt prüfen – wer die drei Utensilien nicht dabei hat darf auch nicht starten!

Die neuen Flugregeln, gültig ab 11.05.2020

Die aktuellen Flugregeln des 1. PDGFC e. V. gültig ab Montag, den 11.05.2020

1) Es müssen alle Auflagen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz eingehalten werden.
Siehe: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

2) Der Flugbetrieb in allen Geländen des 1. PDGFC ist bis auf Weiteres nur für folgende Personen gestattet:

  • Mitglieder des 1. PDGFC und
  • Mitglieder von Vereinen, die mit dem 1. PDGFC eine Haltergemeinschaft pflegen. Dies sind die folgenden Vereine:
    • Fliegergemeinschaft Stauf e. V.
    • Pfälzer Gleitschirmclub e. V.

Gleitschirm- und Drachenfliegern, die nicht in einem dieser drei Vereine Mitglied sind, dürfen zum jetzigen Zeitpunkt nicht an der Rampe starten.

3) Gruppenbildung ist nicht gestattet. Es ist zwingend erforderlich, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zueinander einzuhalten. Ggf. notwendige Anweisungen werden aus gebührendem Mindestabstand (2m) gegeben. Auch am Landeplatz sollen sich keine Gruppen bilden, die eng beieinander stehen.

4) Der Aufenthalt auf den Fluggeländen ist für Personen mit Erkrankungssymptomen (Grippe, Fieber, Erkältung, …) untersagt.

5) Die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneanweisungen sind einzuhalten.

6) Piloten müssen eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder Vergleichbares mit sich führen und bei geringem Abstand zu anderen Personen anziehen. Ein Halstuch oder eine Sturmmaske sind ausreichend.

7) Einweisungen für neue Mitglieder können im Moment nicht erfolgen.

8) Bei Zuwiderhandlungen spricht der Startleiter, ersatzweise der Vorstand, einen Platzverweis nebst Startverbot aus!

9) Jeder Pilot fliegt auf eigenes Risiko und muss ggf. mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er irgendwelche Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei etc. in Anspruch nimmt bzw. auslöst oder gegen die Vorgaben unter Punkt 1) verstößt!

10) Bitte geht keine waghalsigen Starts ein und fliegt nur bei objektiv sicheren Bedingungen.

Herzlichen Gruß
Der Vorstand des 1. Pfälzer Drachen- und Gleitschirmfliegerclubs e. V., 10.05.2020​

P. S. Im nächsten Post folgen weiterführende Informationen und Erläuterungen zu den neuen Flugregeln.

Weitere Informationen zu den neuen Flugregeln ab 11.05.2020

Hallo liebe Flieger und Vereinskollegen,

der 1. PDGFC ändert die Flugregelungen am Donnersberg.
Wir sind immer noch in einer Pandemie. Deshalb gibt es weiterhin Beschränkungen beim Gleitschirm- und Drachenfliegen. Aber diese sind im Vergleich zu vorher gelockert, da auch allgemeine Corona-Beschränkungen des Bundes und des Landes gelockert wurden.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die bisherigen Regeln überwiegend gut angenommen und befolgt wurden und dass sich die Piloten verantwortungsbewusst verhalten haben. Wir gehen deshalb den nächsten Schritt in Richtung Normalität.
Trotzdem müssen wir alle die Entwicklung der Pandemie weiter beobachten und vorsichtig sein. Gleitschirmfliegen und Drachenfliegen darf als Individualsport ausgeführt werden.

Wenn sich aber Personengruppen ohne den nötigen Sicherheitsabstand am Start- oder Landeplatz versammeln, ist der Vorstand des 1. PDGFC verpflichtet, einzugreifen. Achtet deshalb bitte selber darauf, die oben stehenden Regeln strikt einzuhalten.

Wir haben manche Punkte aus den vorherigen Beschränkungen herausgenommen. Z. B. haben wir das “Campingverbot an Start- und Landeplatz” nicht mehr erwähnt. Das heißt nicht, dass das jetzt erwünscht und sinnvoll wäre. Der Grund war, dass das sowieso noch nie jemand gemacht hat. Aus dem gleichen Grund haben wir nicht Jonglieren und Einradfahren auf der Rampe verboten. Auf die Idee ist noch nie jemand gekommen.

Zu Mitfahrgelegenheiten haben wir auch die Regelungen herausgenommen. Das heißt auch nicht, dass ab jetzt das Auto mit 5 Mann/Frau vollgeladen werden soll, um alle hochzufahren, sondern dass hier die Regeln der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gelten. Die Anwendung dieser Gesetze liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Fahrt deshalb bitte nicht mit mehr als 2 Personen im Auto und das auch nur mit aufgezogenen Masken. Alleine Fahren ist trotzdem sicherer. Natürlich ist es weiterhin bevorzugt und erwünscht, wenn ihr Hike&Fly macht.

Diese Regelungen gelten vorübergehend. Wir hoffen, dass wir bzgl. der Covid-19 Pandemie bald zur Normalität zurückkehren können.

Herzlichen Gruß
Der Vorstand des 1. Pfälzer Drachen- und Gleitschirmfliegerclubs e. V., 10.05.2020​

Gastflugverbot & Information zum Fliegen in Zeiten von Corona ab dem 20.04.2020

Hallo liebe Flieger und Vereinskollegen,

der DHV hat die Anordnung des Ruhens aller Geländezulassungen für Gleitschirm- und Drachenfluggelände zum 20.04.2020 aufgehoben. Der DHV ist von einer Anordnung zu einer Empfehlung an die Geländehalter gewechselt, wonach grundsätzlich kein Flugbetrieb stattfinden soll, dieser aber unter Berücksichtigung der regionalen Lage und unter Beachtung der Infektionsschutz-Bestimmungen ausnahmsweise und erforderlichenfalls in eingeschränktem Umfang ermöglicht werden kann.

Unter Berücksichtigung der vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020 hat der Vorstand des 1. PDGFC e.V. entschieden, dass das Gleitschirmfliegen und Drachenfliegen am Donnersberg als Individualsport im Freien unter folgenden Auflagen möglich ist.

1) Es müssen alle Auflagen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz eingehalten werden.

2) Der Flugbetrieb in allen Geländen des 1. PDGFC ist bis auf Weiteres nur Vereinsmitgliedern gestattet (= Gastflugverbot).

3) Tandemflüge sind aufgrund der körperlichen Nähe nicht gestattet.

4) Aufstiege zum Startplatz erfolgen für Gleitschirmflieger ausschließlich zu Fuß (Hike&Fly). Es dürfen keine Fahrzeuge oben geparkt werden. (Personen mit körperlichen Einschränkungen erhalten nach Absprache Sonderrechte.)

5) Der erste Pilot am Startplatz ist der Startleiter. Er delegiert diese Funktion an den nächsten Piloten, sofern er selbst fliegen möchte.

6) Neu hinzukommende Piloten bringen – nach Freigabe durch den Startleiter – ihr Fluggerät zum Startplatz und machen sich dort startbereit.

7) Gruppenbildung ist nicht gestattet. Es ist zwingend ein Mindestabstand von 2 Metern zueinander einzuhalten. Ggf. notwendige Anweisungen werden aus gebührendem Mindestabstand (2m) gegeben. Auch am Landeplatz sollen sich keine Gruppen von mehr als 2 Personen bilden.

8) Einweisungen für neue Mitglieder können im Moment nicht erfolgen.

9) Es gibt keinen Abholdienst, weder mit eigenen noch fremden Fahrzeugen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beifahrer oder Fahrer aus dem gleichen Haushalt.

10) Das Organisieren und Mitbringen von gemeinsam zu verzehrenden Speisen und Getränken, sowie das Grillen, Picknicken oder Campen an den Start- und Landeplätzen ist untersagt.

11) Der Aufenthalt auf den Fluggeländen ist für Personen mit Erkrankungssymptomen (Grippe, Fieber, Erkältung, …) untersagt.

12) Die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneanweisungen sind einzuhalten.

13) Es ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder Vergleichbares zu tragen. Ein Halstuch oder Sturmmaske sind ausreichend.

14) Bei Zuwiderhandlungen spricht der Startleiter, ersatzweise der Vorstand, einen Platzverweis nebst Startverbot aus!

15) Jeder Pilot fliegt auf eigenes Risiko und muss ggf. mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er irgendwelche Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei etc. in Anspruch nimmt bzw. auslöst oder gegen die Vorgaben unter Punkt 1) verstößt!

16) Jeder Pilot sollte sich auch bewusst sein, dass ihm von Außenstehenden (z. B. Anwohnern, anderen Gleitschirmfliegern, sozialen Medien) möglicherweise der Vorwurf einer fehlenden Solidarisierung mit der Sozialgemeinschaft und des Egoismus gemacht wird.

17) Bitte geht keine waghalsigen Starts ein und fliegt nur bei objektiv sicheren Bedingungen.

Herzlichen Gruß
Der Vorstand des 1. Pfälzer Drachen- und Gleitschirmfliegerclubs e. V., 19.04.2020​

P. S. Diese strengeren Regelungen gelten vorübergehend. Wir hoffen, dass wir bzgl. der Covid-19 Pandemie bald zur Normalität zurückkehren können. Wenn die Einschränkungen im öffentlichen Leben gelockert werden, werden wir auch wieder zu unseren alten Regelungen zurückkehren.

Anlagen:
– https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/neue-landesverordnung-regelt-lockerungen-bei-weiter-hohem-infektionsschutz
– https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/4._Corona-Bekaempfungsverordnung.pdf
– https://www.kreis-badkreuznach.de/fileadmin/media/user_upload/Beschluss_Telefonschaltkonferenz_der_Bundeskanzlerin_15.4.20.pdf

Flugverbot – Einstellung des Drachen- und Gleitschirmflugbetriebs in Deutschland

Anordnung: In Anbetracht der Tatsachen ordnet der DHV gem. § 29 LuftVG (Luftaufsicht) an, dass bis auf Weiteres alle vom DHV erteilten Geländeerlaubnisse nach § 25 LuftVG ruhen. Ab sofort dürfen somit keine Starts und Landungen mit Gleitschirm und Drachen in Deutschland durchgeführt werden. Das Flugverbot betrifft auch die § 6 LuftVG Genehmigungen der Luftämter der Länder, sofern dort ausschließlich motorloser Hängegleiter- und Gleitsegelflugbetrieb durchgeführt wird (z.B. Brauneck, Wallberg, Kandel).

Begründung: Aufgrund der Corona Pandemie wurden seitens der Bundesregierung und inzwischen auch durch die Bundesländer Allgemeinverfügungen und Verordnungen erlassen, dass gemäß der geltenden Infektionsschutzgesetze Maßnahmen zu treffen sind. Beispielhaft die Formulierung des Bayrischen Staatsministeriums: Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt.

Die Lage hat sich auch dahingehend verschärft, dass beispielsweise das Nachbarland Tirol alle Gemeinden unter Quarantäne gesetzt hat, um die Ausbreitung der Virus-Pandemie zu verlangsamen. Ähnliches wurde in einigen EU-Ländern angeordnet. Daher ordnet der DHV an, dass der Flugbetrieb auszusetzen ist. Am 18. März kam es zu mehren Gleitschirmunfällen mit Helikopter- und Bergwachtrettungen durch Hike & Fly Piloten. Da die Krankenhäuser derzeit Vorbereitungen hinsichtlich der aktuellen Corona Problematik abarbeiten müssen, dürfen Krankenhäuser und Rettungseinrichtungen nicht noch zusätzlich durch weitere mögliche Unfallereignisse belastet werden.

Quelle: https://www.dhv.de/newsdetails/article/aktuelle-informationen-zur-corona-lage/